2019-08 Mitwirkungspflichten zur Identitätsklärung

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2019-09_Arbeitshilfe_Mitwirkungspflichte
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Begleitung zur Anhörung im Asylverfahren

Die Anhörung ist das zentrale Ereignis im Asylverfahren. Was im sog. “zweiten Interview” gesagt wird, ist entscheidend und kann später kaum noch korrigiert werden. Deshalb ist es durchaus verständlich, wenn mancher Flüchtling zu diesem Termin begleitet werden möchte. In der Vergangenheit bestand wenig Rechtsklarheit über die Möglichkeiten und Befugnisse des Begleiters. Inzwischen ist die Unsicherheit gewichen und die Regeln wie auch die Befugnisse sind weitaus transparenter geworden. Dennoch ist wichtig, dass der Begleiter bestimmte Dinge beachtet und sich bei der Anhörung auch entsprechend verhält.


Infos für Begleiter

Wichtig ist, nach Kenntnis des Anhörungstermins der BAMF-Außenstelle alsbald mitzuteilen, dass begleitet wird. Wir verwenden hierzu zwei Anschreiben, eines vom Flüchtling und eines vom Begleiter. Nachfolgend die beiden Anschreiben, jeweils in word- und in pdf-Format. Die korrekten Anschriften des BAMF finden Sie HIER.

 

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Nach der Anmeldung stellt sich die  Frage für den Begleiter, was darf man und was nicht oder ... wie sind rechtliche Rahmenbedingungen? Das nachfolgende Merkblatt soll helfen,  diese Fragen zu klären.

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Merkblatt f Beistände 12.2016.pdf
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Unsere Erfahrungen

Bei einer Anhörung in Karlsruhe (Pfizerstraße) hat es ich als gut erwiesen, Block und Stift mitzunehmen. Die Begleitung durfte (ohne weitere Probleme) anwesend sein und nach der Anhörung ergänzende Punkte vorbringen. Diese wurden dann auch eingearbeitet.


Bei einer Anhörung in Sigmaringen musste der Notizzettel des Begleiters am Schluss abgegeben werden. Mitnahme war nicht erlaubt.


Dass der Übersetzer auch über Monitor zugeschaltet sein kann, wurde in Heidelberg erlebt.


Auch wenn im Einzelfall die Zeit vielleicht drängen mag, sollte auf die RÜCKÜBERSETZUNG grundsätzlich nicht verzichtet werden.